Gleichstellungspolitik

Bahnbrechendes EU-Urteil zur Homo-Gleichstellung

Foto: Christoph Schmidt
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Europäischen Gerichtshof gibt schwulem HH-Paar Recht

Heute hat der Europäische Gerichtshof einer Klage gegen die Stadt Hamburg statt gegeben. Ein schwules Eingetragenes Paar hatte die Stadt Hamburg auf gleiche Versorgungsleistungen wie bei verheirateten Paaren verklagt. Ein Hamburger Arbeitsgericht folgte der Klage und hatte den Fall dem EU-Gerichtshof vorgelegt.Konkret geht es um Jürgen Römer, der schon lange vor dem Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit seinem Partner zusammenlebt und 2001 nach erfolgter Verpartnerung den Antrag an seinem Arbeitgeber, die Stadt Hamburg, stellte, ihn genau in seinen Ruhestandversorgungsbezügen zu behandeln, wie Verheiratete Heteros.

Die Stadt, damals noch unter Schwarz-Schill-FDP regiert, lehnte unter Verweis auf Art. 6 GG ab. Hier wurde auf die besondere Stellung von Ehe und Familie verwiesen. Jürgen Römer nahm die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2003 zum Anlass vor dem Hamburger Arbeitsgericht gegen diese Diskriminierung zu klagen. Das Arbeitsgericht sympathisierte mit diesem Anliegen und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.

Selbst nachdem wir Grüne dann im Jahr 2009/2010 mit der CDU die Hamburger Gesetzeslage für den Öffentlichen Dienst vollkommen und rückwirkend geändert haben und damit kein Unterschied mehr zwischen Eheleuten und Eingetragenen Lebenspartnern besteht, hat das Paar seine Klage aufrechterhalten. Denn sie wollten für alle Gerechtigkeit und nicht nur für sich hier in Hamburg.

Dieses Durchhaltevermögen hat sich gelohnt, ein großer Sieg für die Bürgerrechte von lesbischen und schwulen Paaren in Deutschland! Denn nun können sich alle Eingetragenen Lebenspartner, die als Beamte oder als Angestellte im Öffentlichen Dienst arbeiten oder in Pension sind, darauf berufen. Viele Bundesländer müssen jetzt rückwirkend bis zur EU-Gleichstellungsrichtlinie 2003 nachzahlen.

Auch verfassungsrechtlich ist dieses Urteil bahnbrechend, erstmals schlägt EU-Gesetzgebung das Grundgesetz, denn die Beklagte Stadt Hamburg hat in Ihrer Ablehnung den Artikel 6 Grundgesetz „besondere Schutz von Ehe und Familie“ angeführt. Die EUGH-Richter haben nun klargestellt, dass dieser Artikel keine Diskriminierung nach EU-Recht mehr decken kann.

Eugh Urteil Altersversorgung Eingetragene Lebenspartner

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